Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Aimpulse Intelligent Systems GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Lizenzverträge der Aimpulse Intelligent Systems GmbH, Konrad-Zuse-Straße 8, 28359 Bremen (nachfolgend Aimpulse).

1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung, nicht Vertragsbestandteil. Aimpulse hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht.

1.3. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen von abgeschlossenen Verträgen und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Aimpulse bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

1.4 Für die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) Lizenzmaterial bezeichnet Software, Datensätze/Datenbanken, Dokumente, Bilddateien sowie vergleichbares Material, das Gegenstand eines Lizenzvertrags zwischen Aimpulse und dem Kunden ist.

(b) Ware bezeichnet alle körperlichen Sachen, die Aimpulse liefert.

(c) Werk bezeichnet im Rahmen eines Werkvertrages kundenindividuell erstelltes Lizenzmaterial und kundenindividuell erstellte Waren sowie kundenindividuell angepasste Teile von Lizenzmaterial und Waren.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote von Aimpulse sind, so weit nicht ausdrücklich anders angegeben, insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge und Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend und unverbindlich.

2.2 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Leistung erhalten zu wollen. Aimpulse ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.

2.3. Der Umfang der von Aimpulse zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung festgelegt. Ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von Aimpulse, soweit in der Auftragsbestätigung auf sie Bezug genommen wurde. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, so bezieht sich die vorstehend genannte Prüfungspflicht auf die Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.

2.4. Aimpulse behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

2.5. Erteilte Auskünfte sind nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

2.6. Alle Angebote von Aimpulse richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Lizenzmaterial, Installation, Training

3.1. Der Kunde erhält jeweils eine Lieferkopie des bestellten Lizenzmaterials.

3.2. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation und Integration gelieferten Lizenzmaterials selbst verantwortlich. Die Installation und Integration durch Aimpulse, als auch Training und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung oder Nutzung des gelieferten Lizenzmaterials gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.3. Sofern eine entsprechende Vereinbarung zur Installation von Lizenzmaterial gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.

4. Werke, Lieferung, Testzeitraum

4.1. Werke stehen dem Kunden nach Lieferung zum Test zur Verfügung. Der Testzeitraum beginnt mit dem Eingang des Werks beim Kunden und endet zwei Wochen danach, spätestens aber mit Beginn der produktiven Nutzung des Werks. Der Kunde ist verpflichtet, den Beginn der produktiven Nutzung schriftlich mitzuteilen.

4.2. Während des Testzeitraums prüft der Kunde, ob das Werk seinen Anforderungen genügt. Ist das nicht der Fall, hat er die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich unter präziser Angabe der Mängel zu rügen. Es gilt dann die Regelung über die Gewährleistung. Erfolgt bis zur Beendigung des Testzeitraums keine Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Abnahme.

4.3. Soweit Aimpulse Werke gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von Aimpulse gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Aimpulse oder beauftragten Dritten – unverzüglich testen. Ist das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht, ist unverzüglich die schriftliche Abnahme zu erklären. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Anlieferung der Software keine Mängelrüge erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn die produktive Nutzung des Programms beginnt.

5. Preise

5.1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu der am Tage der Erbringung gültigen Preisliste berechnet.

5.2. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

5.3. Aimpulse ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 %, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

6. Lieferfrist

6.1. Von Aimpulse angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von Aimpulse um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, Aimpulse eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

6.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Aimpulse nicht zu vertretender Hindernisse, die auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei Aimpulse, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

7. Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde mit der Annahme bestellten Lizenzmaterials in Verzug, so ist Aimpulse nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Verlangt Aimpulse Schadenersatz, so beträgt dieser 50 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Aimpulse einen höheren Schaden nachweist.

8. Gefahrenübergang, Gewährleistung

8.1. Dem Kunden ist bekannt, dass Software mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Aimpulse macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

8.2. Für Lizenzmaterial in der dem Kunden übergebenen Fassung gewährleistet Aimpulse den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Im Fall von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist Aimpulse nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zum Austausch berechtigt und verpflichtet. Software-Mängel kann Aimpulse darüber hinaus durch Übergabe eines neuen Release beseitigen. Gelingt es Aimpulse innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch vorgenannte Maßnahmen die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

8.3. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.

8.4. Der Kunde hat Lizenzmaterial und Ware, soweit es sich nicht um Werke (Ziffer 4) handelt, unverzüglich nach der Ablieferung durch Aimpulse zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Aimpulse unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten das Lizenzmaterial und/oder die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

8.5. Zeigt sich an dem Lizenzmaterial, an der Ware und/oder dem Werk innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gelten das Lizenzmaterial, die Ware und/oder das Werk auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

8.6. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an geliefertem Lizenzmaterial vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

8.7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde von Aimpulse gelieferte Software nicht entsprechend den von Aimpulse angegebenen Systemvoraussetzungen (Hardware, Betriebssystem, Drittsoftware) betreibt.

8.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab der Ablieferung, bei Werken ab der Abnahme oder angenommener Abnahme gem. Ziffern 4.2 und 4.3.

8.9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Lizenzmaterial geht mit der Versendung durch Aimpulse auf den Kunden über.

9. Haftung

9.1. Aimpulse haftet unbeschränkt, soweit Schäden verursacht werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Aimpulse, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Aimpulse haftet darüber hinaus unbegrenzt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet Aimpulse im gesetzlichen Rahmen nach zwingenden Gesetzen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und den Produktsicherheitsgesetzen.

9.2. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein Fall gem. Ziffern 9.1 oder 9.3 vor.

9.3. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Aimpulse nur in Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens und maximal in Höhe des Auftragswerts. Aimpulse haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Aimpulse.

9.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Aimpulse nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden oder Maßnahmen eines in ausreichendem Maße geschulten Bedienungspersonals nicht vermeidbar gewesen ist.

9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Aimpulse.

9.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, falls gleichzeitig eine Haftung nach Deliktsrecht ausgelöst sein sollte.

10. Zahlung

10.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten.

10.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aimpulse anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Aimpulse erteilt Nutzungsrechte an geliefertem Lizenzmaterial nicht vor der restlosen Bezahlung des Kaufpreises. Aimpulse behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Aimpulse in laufende Rechnung aufgenommen wurden für den jeweiligen Saldo.

11.2. Der Kunde hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Aimpulse zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss des Vertrages an Aimpulse ab. Aimpulse nimmt die Abtretung an.

11.3. Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderung von Aimpulse bereits bei Vertragsschluss alle aus der Weiterveräußerung der Ware, beziehungsweise der Weiterlizenzierung des Lizenzmaterials entstehenden Forderungen an Aimpulse ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf Verlangen von Aimpulse hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Aimpulse ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.

11.4. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von Aimpulse gelieferten Waren erfolgt für Aimpulse. Aimpulse erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

11.5. Bei der Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt Aimpulse Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Aimpulse berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Aimpulse ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

11.7. Bei einem Rücknahmerecht von Aimpulse gemäß vorstehendem Absatz ist Aimpulse berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Aimpulse den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

11.8. Aimpulse ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten nach Wahl von Aimpulse insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

12. Umfang der Rechtseinräumung

12.1. Aimpulse behält an geliefertem Lizenzmaterial die gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die der Lieferung beigefügten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

12.2. Der Umfang des dem Kunden zustehenden Nutzungsrechts an Lizenzmaterial ergibt sich aus dem jeweiligen Lizenzvertrag. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an dem übergebenen Lizenzmaterial. Dieses darf nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung in Computer-Netzwerken bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. Über alle angefertigten Kopien hat der Kunde Aimpulse zu informieren. Endet das Nutzungsrecht des Kunden, sind die Kopien zu vernichten, was Aimpulse nachzuweisen ist.

12.3. Die Bearbeitung des vertragsgegenständlichen Lizenzmaterials ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bietet Aimpulse im Rahmen eines Softwarepflegevertrages an.

12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung vertragsgegenständlicher Software (Reverse Engineering) ist unzulässig. Aimpulse behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

13. Schutzrecht Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, Aimpulse von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bezüglich des gelieferten Lizenzmaterials unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Aimpulse auf Kosten von Aimpulse die Rechtsverteidigung zu überlassen. Aimpulse ist berechtigt, aufgrund der Schutzbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei Lizenzmaterial durchzuführen, die bereits ausgeliefert und bezahlt wurden.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit Aimpulse geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit Aimpulse geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von Aimpulse ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Datenschutz und Geheimhaltung

15.1. Der Kunde ermächtigt Aimpulse, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

15.2. Alle vom Kunden übergebenen Unterlagen und mitgeteilten Kenntnisse werden von Aimpulse strikt vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und nur für Zwecke der jeweils angebotenen Leistung genutzt. Unterlagen und Daten werden so verwahrt und gesichert, dass sie vor Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte nach anerkannten Regeln der Technik geschützt sind.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen, in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

16.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Aimpulse ist Bremen. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bremen vereinbart.

Stand

August 2014